Neben den erweiterten Vorschriften für die Ausstellung und den Vorsteuerabzug von Rechnungen enthält das Steueränderungsgesetz 2003 auch eine Reihe weiterer Änderungen beim Vorsteuerabzug, über die wir teilweise bereits im November berichteten:
Der Vorsteuerabzug für Reisekosten eines Unternehmers ist jetzt wieder zugelassen und auch gesetzlich abgesichert, nachdem bereits der Bundesfinanzhof beim Vorsteuerabzugsverbot einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht festgestellt hatte. Gleiches gilt für Fahrtkosten von Fahrzeugen des Personals, soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist.
Ebenfalls gestrichen wurde das Vorsteuerabzugsverbot für gemischt genutzte Fahrzeuge. Künftig ist damit wieder der volle Vorsteuerabzug möglich, wenn das Fahrzeug zumindest zu 10 % betrieblich genutzt wird, wobei allerdings die private Verwendung zu besteuern ist. Besonders Vorteilhaft ist dies, wenn Ihr Fahrzeug am 1. Januar 2004 noch keine fünf Jahre alt war. Dann können Sie nämlich den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten anteilig nachholen.
Und schließlich gilt jetzt für die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten, also teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäuden vorrangig die Nutzfläche als Aufteilungsmaßstab. Der Umsatz ist als Maßstab nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.