Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich für von ihm bezogene Reisevorleistungen eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung berufen. Das hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Folge, dass der Reiseveranstalter entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.