Unter den zahlreichen Gesetzesänderungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel 2008/2009 sind auch eine ganze Reihe von Änderungen, die Vereine und andere gemeinnützige Institutionen sowie ihre Mitglieder und Förderer betreffen. Zum großen Teil handelt es sich um Ergänzungen zur Ende 2007 erfolgten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und Anpassungen an Europarecht:
Übungsleiterfreibetrag: Den sogenannten Übungsleiterfreibetrag erhielten bisher nur Personen, die für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts tätig wurden. Um Problemen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Weg zu gehen, wird dieser Anspruch nun auch auf Auftraggeber aus anderen EU- und EWR-Staaten erweitert. Die Höhe des Freibetrags von 2.100 Euro im Jahr und die übrigen Voraussetzungen bleiben unverändert. Gleiches gilt für den Freibetrag von 500 Euro für andere nebenberufliche Tätigkeiten. Bei beiden Freibeträgen gilt die Änderung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
Haftung für Spendenbescheinigungen: Bisher haften für fehlerhafte Spendenbescheinigung neben dem Empfänger einer Spende (Verein oder Stiftung) gleichrangig auch dessen gewählte Amtsträger. Damit dieses Haftungsrisiko nicht mehr die Vereinsmitglieder von einem gemeinnützigen Engagement abhält, wird die Haftungsreihenfolge so geändert, dass zukünftig zuerst der Spendenempfänger haftet und die Amtsträger nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn beim Empfänger nichts zu holen ist. Ergänzt wird dies durch eine Ablaufhemmung, mit der Haftungsbescheide noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer ergehen können.
Beiträge an Kulturfördervereine: Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts war die Steuerbegünstigung für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine in Frage gestellt, wenn der Verein den Mitgliedern Vergünstigungen in Form von Jahresgaben, verbilligtem Eintritt etc. gewährt. Da dies nicht beabsichtigt war, erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.
Mustersatzung: Die Abgabenordnung erhält als Anlage eine Mustersatzung, in der die von der Finanzverwaltung geforderten Festlegungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Stiftung oder Verein enthalten sind. Der Kern dieser Mustersatzung ist eine Vermögensbindung, die die ausschließliche Verwendung des Vermögens für förderungswürdige Zwecke festschreibt, und die Verwendung dieser Festlegungen in der Satzung ist zukünftig obligatorisch für die Anerkennung.
Elektronische Spendenbescheinigung: Eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) kann zukünftig auf elektronischem Weg auch direkt an die Finanzverwaltung übermittelt werden, wenn der Spender dies wünscht und den Empfänger entsprechend bevollmächtigt. Dazu muss der Spender seine Steueridentifikationsnummer mitteilen, und die elektronische Spendenbescheinigung muss bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Finanzverwaltung eingegangen sein.
Freibeträge: Der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreibetrag für steuerbefreite Körperschaften, Stiftungen und Vereine werden auf jeweils 5.000 Euro angehoben. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine wird der Freibetrag von 13.498 auf 15.000 Euro angehoben.
Struktureller Inlandsbezug: Als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird im Gesetz ein "struktureller Inlandsbezug" verankert, da sonst auch Spenden an ausländische steuerbegünstigte Organisationen steuerlich abziehbar gewesen wären. Voraussetzung ist jetzt, dass mit der Spende natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland oder zumindest das "Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland" gefördert werden. Damit bleiben beispielsweise Entwicklungs- und Katastrophenhilfe auch bei Verwendung der Spendengelder im Ausland weiter steuerbegünstigt.
Extremistische Vereine: Vereine mit extremistischen Zielen erkennt die Finanzverwaltung schon bisher nicht als gemeinnützig an, konnte sich dabei aber nur auf einen Anwendungserlass stützen. Dafür wird nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Steuerbefreiung ausländischer Körperschaften: Ausländische Körperschaften aus dem EU/EWR-Raum, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als gemeinnützige Organisation erfüllen, werden rückwirkend auch für frühere Jahre den inländischen steuerbegünstigten Körperschaften gleich gestellt und sind mit ihren inländischen Einkünften von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt aber - wie auch bei inländischen Körperschaften - nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Buchwertprivileg: Entnahmen aus dem Betriebsvermögen können mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn sie als Spende an eine gemeinnützige Organisation gehen. Eine Korrektur im Einkommensteuergesetz stellt sicher, dass das auch weiter gilt, da der entsprechende Verweis bisher ins Leere lief.
Aufnahme eines behinderten Menschen: Einnahmen einer Gastfamilie, die sie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu dessen Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung erhält, werden steuerfrei gestellt. Das gilt sowohl für die Zahlungen eines Sozialleistungsträgers als auch durch den Gast selbst, soweit sie die gesetzlichen Leistungsgrenzen nicht überschreiten. Ausgaben können dann nur abgezogen werden, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Beschränkt Steuerpflichtige: Zum Jahreswechsel wurde auch die komplette Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen neu gefasst. Mit diesen Änderungen müssen sich Vereine nur dann vertraut machen, wenn sie Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige zahlen - zum Beispiel weil sie anlässlich eines Festivals Künstler aus dem Ausland eingeladen haben. Zu prüfen ist auch, ob eine Pauschalierung oder ein Erlass der Steuer in Frage kommt. Die Möglichkeiten dazu wurden nämlich erweitert, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (beispielsweise bei einem Sportfestival).
Unter all diesen Änderungen sind die eingeschränkte Haftung für Spendenbescheinigungen und die neue Mustersatzung zweifellos die wichtigsten, da sie alle gemeinnützigen Vereine betreffen. Ob in Bezug auf die steuerlichen Vorgaben durch die Mustersatzung Handlungsbedarf besteht, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.