Wurde in einer Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist diese Steuer wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. Voraussetzung für diesen Erlass ist jedoch, dass der Vorsteuerabzug, den der Rechnungsempfänger in Anspruch genommen hat, rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag tatsächlich an den Fiskus zurückgezahlt worden ist. Eine mögliche Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen ist nicht von Belang, da es nicht um einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen geht.