E-Mail 0371 432000 Anfahrt Kanzlei

Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung

Auch die Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung muss elektronisch übermittlet werden.

Seit 2007 ist die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) auf elektronischem Weg vorgeschrieben. Eine Abgabe in Papierform ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig. Das Bundeszentralamt für Steuern weist jetzt ausdrücklich darauf hin, dass dieser Grundsatz auch für die Berichtigung einer ZM gilt.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Mesch Consulting

 Kaßbergstr. 32
 09112 Chemnitz

 +49 371 432000
 +49 371 4320033

 kanzlei@mesch-consulting.de
 www.mesch-consulting.de