E-Mail 0371 432000 Anfahrt Kanzlei

Betriebsübergang muss mitgeteilt werden

Seit März diesen Jahres müssen die Arbeitnehmer detailliert informiert werden, wenn der Betrieb den Inhaber wechselt. Diesem Wechsel können die Arbeitnehmer auch widersprechen.

Nicht zum ersten Mal versteckt die Regierung sehr bedeutende Gesetzesänderungen in Gesetzen, die mit den Änderungen nicht das geringste zu tun haben. Das im März verkündete "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" enthält eine wichtige Vorschrift, die alle Arbeitgeber betrifft: Im Falle eines Betriebsübergangs werden der bisherige Arbeitgeber und der neue Inhaber verpflichtet, die Arbeitnehmer, die von dem Betriebsübergang betroffen sind, schriftlich zu unterrichten über

den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

den Grund für den Übergang,

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, dem Übergang innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Mesch Consulting

 Kaßbergstr. 32
 09112 Chemnitz

 +49 371 432000
 +49 371 4320033

 kanzlei@mesch-consulting.de
 www.mesch-consulting.de