Vermietet der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Arbeitszimmer im eigenen Haus an die GmbH, so lässt sich dadurch die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer umgehen. Doch damit das funktioniert, muss die Vermietung in erster Linie im Interesse der GmbH liegen, da andernfalls keine Mieteinnahmen sondern Arbeitslohn vorliegt und die Abzugsbeschränkung greift, entschied das Finanzgericht München. Den Nachweis für das überwiegend betriebliche Interesse muss der Geschäftsführer führen, zum Beispiel durch vergleichbare Mietverträge mit fremden Dritten, zu denen kein Dienstverhältnis besteht. Ein weiteres Risiko bei dieser Gestaltung, das aber im Gerichtsverfahren kein Thema war, ist eine ungewollte Betriebsaufspaltung.