Bei einer wesentlichen Betriebserweiterung ist keine besondere Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht für die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags notwendig. Auch wenn der Betrieb erst kurz zuvor gegründet wurde und bisher kaum Umsätze erzielt hat, sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Grund, die strengeren Prüfungsmaßstäbe anzuwenden, die bei der Neugründung eines Betriebs anzuwenden sind.