Errichten Sie auf einem Grundstück, das jemand anderem gehört, in der Erwartung einer geplanten künftigen Schenkung des Grundstücks ein Gebäude, und wird Ihnen das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes tatsächlich geschenkt, so kommen hier die Grundsätze der gemischten Schenkung zur Anwendung.
Dass der bisherige Eigentümer des Grundstücks Ihre Aufwendungen nicht ersetzen muss, wird als Gegenleistung des Beschenkten berücksichtigt. Sie als Beschenkter sind wiederum nicht um den gesamten Wert des bebauten Grundstücks bereichert. Sie wollten den Grundstückseigentümer durch Ihre Bauaufwendungen nicht bereichern. Durch die Übertragung des Grundstücks wird Ihr Aufwendungsersatzanspruch gegen den ursprünglichen Grundstückseigentümer abgewendet.