Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind setzt auch eine "typische Unterhaltssituation" der Eltern voraus, die nicht mehr vorliegt, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat. In diesen Fällen liegt die vorrangige Unterhaltspflicht nämlich beim Ehepartner oder beim anderen Elternteil des Enkelkindes. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht der Kindergeldanspruch in solchen Fällen nur dann noch, wenn der vorrangig Unterhaltsverpflichtete kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat. Gegen diese Verwaltungsauffassung sind mittlerweile mehrere Klagen beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass zumindest in vergleichbaren Fällen Einsprüche gegen den Ablehnungsbescheid bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen.