Das Niedersächsische Finanzgericht hat bestätigt, dass eine berufliche Veranlassung für einen Umzug dann zu bejahen ist, wenn der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sich täglich um mindestens eine Stunde vermindert. Ebenfalls bestätigt wurde, dass hinter dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis private Motive generell in den Hintergrund treten.
Ein neuer Leitsatz wurde dahingehend aufgestellt, dass die erforderliche Wegezeitersparnis von täglich einer Stunde an allen Arbeitstagen erreicht werden muss. Das heißt, dass es gegen die berufliche Veranlassung der Umzugskosten spricht, wenn Sie beispielsweise nur an einem Teil der Arbeitstage eine Wegzeitersparnis von täglich einer Stunde haben. Ob dieser neue Leitsatz sich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.