Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten abziehbar sein können. Da ein Computerkurs auch in den Bereich der allgemeinen Lebensführung fallen kann, ist der tatsächliche Zweck durch eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht, wenn der Kurs für Ihr berufliches Weiterkommen notwendig war. Dazu muss Ihr Arbeitgeber bestätigen, dass die notwendigen Kenntnisse für den neuenen Arbeitsplatz nicht vorhanden waren.
Außerdem dient die Teilnahme der Förderung des Berufs, wenn Sie selbst keinen Computer besitzen und daher glaubhaft ist, dass Sie den Computerkurs nur mit Rücksicht auf Ihren Beruf absolviert haben. Es spielt dann keine Rolle, wenn Sie sich zukünftig einen Computer anschaffen und die Kenntnisse auch privat nutzen. Allein die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließt die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht aus.