Nachdem der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat, dass umzugsbedingte Fahrzeitveränderungen bei beiderseits berufstätigen Ehegatten nicht zusammengerechnet werden dürfen, hat er nun nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Umzug eines verheirateten Arbeitnehmers bei einer Fahrzeitverkürzung um mindestens eine Stunde auch dann beruflich veranlasst ist, wenn er beim anderen Ehegatten zu einer Fahrzeitverlängerung führt. Die bei diesem Umzug anfallenden Kosten sind auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nicht vom Arbeitnehmer selbst, sondern von seiner Ehefrau bezahlt werden. Es handelt sich dann um einen Fall des abgekürzten Zahlungsweges.