Der Europäische Gerichtshof hat entschieden:
Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf.
Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Anwendung des § 14 Absatz 3 UStG, wonach ein unberechtigt in Rechnung gestellter Umsatzsteuerbetrag geschuldet wird, ohne dass eine Korrektur durch eine Rechnungsberichtigung möglich ist. Daher konnte bisher in den Fällen des § 14 Abs. 3 UStG nur im Billigkeitswege geholfen werden. Jetzt ist eine Rechnungsberichtigung immer dann zulässig, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist.