Mehrfach schon mussten sich die Finanzgerichte mit den steuerlichen Folgen eines Betrugsfalls befassen, der ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk betraf. Der Bundesfinanzhof hat nun über den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung entschieden und festgestellt, dass der Käufer auch bei später ausbleibender Lieferung Anspruch auf den Vorsteuerabzug hat. Das gilt zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung sicher erscheint, weil alle Elemente der zukünftigen Lieferung bekannt sind und nicht erwiesen ist, dass der Käufer zu diesem Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung unsicher war.