Ein GmbH-Geschäftsführer ist auch dann für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich, wenn neben ihm andere Geschäftsführer bestellt sind, und er nach der internen Aufgabenverteilung nicht dafür zuständig ist. Auch bei einer internen Aufgabenverteilung bleibt jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich.
Lediglich eine (vorübergehende) Begrenzung der Verantwortlichkeit ist möglich. Die interne Aufgabenverteilung führt z.B. zu einer Haftungsbefreiung, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, die einen der Geschäftsführer für den Steuerbereich für nicht zuständig erklärt. Diese Regelung gilt jedoch nur, solange für diesen Geschäftsführer kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen zu zweifeln. Sollten entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, lebt die ursprüngliche Gesamtverantwortlichkeit aller Geschäftsführer wieder auf.
Ebenso verhält es sich mit der Verantwortlichkeit bei Steuerordnungswidrigkeiten. Ist ein Geschäftsführer aufgrund der übermächtigen Stellung eines Mitgeschäftsführers nicht in der Lage, seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, muss er zurücktreten. Ein Geschäftsführer, der bei Steuerhinterziehungshandlungen einer GmbH untätig bleibt, wird wegen der Straftaten ebenfalls zur Verantwortung gezogen. Sogar eine persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge kommt in Betracht.