Für die Übertragung von Betriebsvermögen bestehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Vergünstigungen (Freibetrag, Bewertungsabschlag). Ein Grundstück kann für diese Zwecke dem Betriebsvermögen aber nur zugerechnet werden, wenn Sie als Betriebsinhaber Alleineigentümer des von Ihnen betrieblich genutzten Grundstücks sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Ihr nicht unternehmerisch tätige Ehegatte Miteigentum daran hat. Dann haben Sie als Betriebsinhaber nämlich kein Alleineigentum, so dass das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen gezählt werden kann, und die Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zur Anwendung kommen.