Bei der Installation eines Software-Systems kann es umstritten sein, ob der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Installation beinhaltet regelmäßig auch die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten, weshalb der ermäßigte Steuersatz überhaupt in Frage kommt. Ob die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz vorliegen, ist immer anhand einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Leistung zu ermitteln.
Bei der Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob die Übertragung urheberrechtlich geschützter Positionen gegenüber der im Übrigen erbrachten Leistung so weit in den Vordergrund tritt, dass sie das umsatzsteuerliche Gepräge der gesamten Leistung maßgeblich bestimmen kann. Im Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass der urheberrechtliche Teil die Hauptleistung (Erstellung und betriebsfähige Errichtung des Programms) lediglich ergänzt und abrundet. Damit wären die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gegeben, es würde beim Regelsteuersatz bleiben.