Ein weiterer Teil des EU-Mehrwertsteuerpakets ist die grundlegende Reform des Verfahrens zur Vorsteuervergütung an Unternehmer im EU-Ausland. Das komplette Verfahren wird zukünftig elektronisch abgewickelt, und zwar in dem Staat, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
Sie müssen also den Antrag zukünftig nicht mehr selbst ins Ausland schicken und auch nicht mehr in der Landessprache des Erstattungsstaates abfassen - zwei gewichtige Vorteile für Unternehmer, die nur sporadisch auf die Vorsteuervergütung angewiesen sind. In Deutschland übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Aufgabe und richtet dafür ein elektronisches Portal ein, über das die Anträge einzureichen sind. Das BZSt prüft dann den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet ihn anschließend an die zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat weiter. Diese soll dem Antragsteller dann unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zusenden.
Bei der Zulässigkeitsprüfung wird vor allem die Unternehmereigenschaft des Antragstellers geprüft, für den damit der Aufwand entfällt, mit jedem Antrag eine Unternehmerbescheinigung des Finanzamts vorzulegen. Das elektronische Verfahren führt außerdem dazu, dass Sie keine Originalrechnungen mehr vorlegen müssen. Lediglich ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro ist eine elektronische Rechnungskopie mitzusenden.
Der Erstattungsbehörde bleiben für die Prüfung des Antrags maximal vier Monate Zeit. Dauert die Bearbeitung länger, wird die Vergütung verzinst. Bei gemischten Umsätzen ist der Vergütungsanspruch übrigens vom Recht des Ansässigkeitsstaates abhängig. Ist das Verfahren dann abgeschlossen wird auch der Bescheid über die Vergütung elektronisch bereitgestellt.
Für den Antrag bleiben nun drei Monate mehr Zeit (30. September des Folgejahres statt 30. Juni), dafür wurden aber die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt (jetzt 50 Euro für einen Jahresantrag und 400 Euro für einen Quartalsantrag). Auch für diesen Teil des Mehrwertsteuerpakets gilt als Umstellungszeitpunkt der 1. Januar 2010. Entscheidend ist der Termin der Antragstellung durch den Unternehmer, nicht das Rechnungsdatum. Es ist also eine Überlegung wert, in diesem Jahr auf einen unterjährigen Vergütungsantrag zu verzichten und stattdessen das einfachere Verfahren im nächsten Jahr zu nutzen.