Die gängige Auffassung, dass Zahlungen aufgrund einer Abmahnung umsatzsteuerfreie Schadensersatzzahlungen sind, teilt der Bundesfinanzhof nicht. Stattdessen sind Zahlungen an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Auf welche rechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle. Auch die mögliche Ungewissheit einer Zahlung führt nicht dazu, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung aufzuheben. Vergleichbar hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits zu Zahlungen im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen entschieden.