Ein Mitarbeiter hatte auf dem Flachdach des Bürogebäudes eine Zigarettenpause eingelegt. Dabei war er vom Dach gefallen und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Der Unfall wurde der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet. Doch diese lehnte eine Schadenregulierung ab. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor den Sozialgerichten. In letzter Instanz entschied das Bundesarbeitsgericht, dass hier kein Arbeitsunfall gegeben war.
Für einen Arbeitsunfall reicht es nicht, dass sich der Unfall auf dem Betriebsgelände ereignet. Hinzu kommen muss eine betriebliche Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall liegt danach nur vor, wenn der Mitarbeiter betriebliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist. Das ist bei einer Zigarettenpause nicht der Fall. Angesichts der gesundheitlichen Gefahren des Rauchens kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Zigarettenpause der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient. Das Gegenteil ist der Fall.
Dies sollte für Sie Anlass sein, Ihre Mitarbeiter immer wieder auf die tödlichen Gefahren des Rauchens hinzuweisen. Außerdem haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf einen nikotinfreien Arbeitsplatz. Die Raucher sind also gezwungen, ihre Zigarettenpause an einer Stelle einzulegen, wo andere Mitarbeiter nicht belästigt werden.