Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat darauf hingewiesen, dass von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge nunmehr den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen sind. Die bisher geltende Verwaltungsauffassung hatte dies abgelehnt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist - wie sonst auch -, dass die Aufwendungen durch die Vorlage der Rechnung und der geleisteten Zahlung belegt werden.