E-Mail 0371 432000 Anfahrt Kanzlei

Erbschaft und Schenkung

Anfang | << | 13 14 15 16 17 [18] 19 20 21 22 23 | >> | Ende

Bei der Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses entsteht die Erbschaftsteuer erst mit dessen Erfüllung.
Für einen Anspruch auf den Betriebsvermögensfreibetrag muss das erworbene Vermögen sowohl beim Erblasser als auch beim Erben zum Betriebsvermögen gehoren.
Bei einer teilentgeltlichen Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung auch der Besteuerung zugrunde zu legen.
Erste Richtlinien für die anstehende Erbschaftsteuerreform stehen fest, doch woher das Geld in Zukunft kommen soll, ist noch nicht ganz klar.
Für den Verkauf eines Wirtschaftsguts aus dem vorsteuerentlasteten Unternehmensvermögen wird der Erbe auch zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer.
Zwei der drei großen Gesetzgebungsvorhaben zum Steuer- und Finanzrecht, die Unternehmenssteuerreform und das REIT-Gesetz, sind inzwischen auf dem Weg oder schon verabschiedet.
Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass die gesetzlich vorgesehene Besteuerung der Vorerben verfassungsgemäß ist und die Revision nicht zuzulassen ist, wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch bewirkt noch nicht die Schenkung eines Grundstücks.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem lange erwarteten Beschluss erklärt, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig ist.
Für den Gewinnzuschlag für eine Rücklage haftet der neue Eigentümer des Betriebs.
 

Footerlogo - Mesch Consulting

 Kaßbergstr. 32
 09112 Chemnitz

 +49 371 432000
 +49 371 4320033

 kanzlei@mesch-consulting.de
 www.mesch-consulting.de