Die Aufwendungen eines Ehepaars für die künstliche Befruchtung wurden vom Finanzgericht München als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Krankenkasse des Ehepaars hatte die Kosten nicht erstattet, was die Richter allerdings als unerheblich ansahen. Für die steuerliche Beurteilung ist es außerdem unerheblich, ob die künstliche Befruchtung durch die Zeugungsunfähigkeit des Mannes oder die Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau begründet ist.