Erstattet Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer beruflich veranlasste Reisekosten, mindert diese steuerfreie Reisekostenerstattung Ihre abziehbaren Werbungskosten. Dabei ist es bedeutungslos, dass das Unternehmen Ihnen die verauslagten Beträge erst in einem späteren Jahr auszahlt.
Beispiel: Sie haben im Dezember 2000 beruflich veranlasste Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) von 1.000 DM selbst getragen. Davon ersetzt Ihnen Ihr Betrieb im Februar 2001 nach den betrieblichen Reisekostenregelungen einen Teilbetrag von 800 DM zulässigerweise steuerfrei. Sie können damit nur noch den nicht ersetzten Teil der Aufwendungen in Höhe von 200 DM als Werbungskosten geltend machen.
Liegt zum Zeitpunkt der Reisekostenerstattung durch Ihren Arbeitgeber bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid für 2000 vor, in dem die Reisekosten ohne Berücksichtigung der Ersatzleistung mit 1.000 DM angesetzt worden sind, kann das Finanzamt die Steuerfestsetzung zu Ihren Lasten anpassen.