Weil eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasing-Sonderzahlung letztlich nur ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt ist, ist für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klar, dass die Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen ist. Wenn der geldwerte Vorteil für einen Dienstwagen nach der Fahrtenbuchmethode berechnet wird, ist daher auch nur der zeitanteilige Teil der Sonderzahlung bei der Berechnung zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Folgejahr zur 1 %-Regelung gewechselt wird, bei der der verbleibende Teil der Sonderzahlung dann keine Rolle mehr spielt.